Satzung

SATZUNG DER DEUTSCHE CHINESISCHE KUNST GESELLSCHAFT

§ 1. NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR
* Der Verein führt den Namen ’Deutsche Chinesische Kunst Gesellschaft’ im Folgenden “Gesellschaft” genannt. Nach der Eintragung führt sie den Zusatz „e.V.“ in ihrem Namen
* Die Gesellschaft hat seine Sitz in Berlin, Bundesrepublik Deutschland, und ist beim Amtsgericht Berlin eingetragen.
* Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2. VEREINSZWECK
a) Der Verein verfolgt auschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Völkerverständigung zwischen Asienund Europa in allen gesellschaftlichen Bereichen, insbesondere zwischen Deutschland und China im Kunstellen und künstlerischen Bereich durch Vorträge, Seminare, Ausstellungen, Konzerte und andere Veranstaltungen des Kunstaustauschs. Durch diese Veranstaltungen sollen persönliche Begegnungen zwischen China und Deutschland gefördert werden, um das gegenseitige Verständnis füreinander zu vertiefen.
b) Dieser Zweck soll insbesondere durch folgende Maßnahmen erreicht werden:
* Durch Mitgliedsbeiträge und Spende sollen Ausstellungen, Publikationen, Workshops und andere Kunstaustausch-Veranstaltungen finanziert werden
* Initiierung und Durchführung von Kunstellen Veranstaltungen zur Förderung des öffentlichen Diskurses über Architektur, Kunst und Kunst im allgemeinen und der allgemeinen Volksbildung

§3 GEMEINNÜTZIGKEIT
a) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmassigen Zwecke verwendet werden
b) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
c) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismassig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4. MITGLIEDSCHAFT
* Mitglieder können auf Antrag natürliche Personen und juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts sowie nichtrechtsfähige und sonstige Personenvereinigungen werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats ab Zugang der schriftlichen Ablehnung Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden.
* Die Mitgliedschaft endet:
* Mit dem Tod des Mitglieds
* durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende des Geschäftsjahres. Die Austrittserklärung muss mindestens drei Monate vorher beim Vorstand eingegangen sein.
* Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.
* Mitglieder und auch der Vorstand können für ihre Arbeit bezahlt werden, nur wenn die der Satzung nicht entgegen.

§ 5. ORGANE
Organe der Deutsche Chinesische Kunst Gesellschaft sind:
* die Mitgliederversammlung
* der Vorstand

§ 6 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
* Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
* Satzungsänderungen
* Wahl des Vorstandes
* Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung
* Beitragsfestsetzung
* die Aufnahme eines Mitglieds nach Berufung des Abgelehnten gegen die ablehnende Entscheidung des Vorstands
* die Entscheidung über die Berufung eines ausgeschlossenen Mitglieds gegen die Ausschlussentscheidung des Vorstandes
* die Auflösung des Vereins
* Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt.
* Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder oder die Mehrheit der Kuratoriumsmitglieder oder ein Viertel der Mitglieder des Vereins dies wünscht oder das Interesse des Vereins dies erfordert.
* Zuständig für die Festsetzung der Tagesordnung und für die Einberufung ist der Vorstand. Zur Mitgliederversammlung ist schriftlich per einfachem Brief mit einer Frist von mindestens einem Monat, zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Frist von mindestens drei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
* Jedes Mitglied ist berechtigt ein anderes Mitglied schriftlich zu bevollmächtigten.
* Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Dies gilt auch für eine Satzungsänderung. Der Vorsitzende des Vorstandes leitet die Mitgliederversammlung.
* Eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder ist erforderlich, wenn Gegenstand der Abstimmung die Ausschließung eines Mitglieds, die Entscheidung über die Berufung eines ausgeschlossenen Mitglieds, die Entscheidung über die Berufung eines Bewerbers gegen die ablehnende Aufnahmeentscheidung des Vorstandes.
* Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder Beschluss gefasst werden.
* Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.
* Mitglieder und der Vorstand können für Ihre Tätigkeit vergütet werden, solange diese Tätigkeit dem Zweck des Vereins dient. Über die Höhe der Vergütung kann durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.

§ 7. VORSTAND
* Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden und einem stellvertretenden Vorsitzenden. Der Schatzmeister ist kein Vorstandsmitglied.
* Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich.
* Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
* Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind jeweils alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis darf der stellvertretende Vorsitzende sein Amt nur ausüben, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
* Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Eine Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
* Seine Beschlüsse fasst der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
*Vorstandsmitglieder können auf eigenen Wunsch mit schriftlicher Erklärung ausscheiden.
*Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

§ 8. EHRENVORSITZENDER
Die Mitgliederversammlung darf Prominenten zum Ehrenvorsitzenden berufen, um Gesellschaft voranzutreiben. Die Amtszeit dauert zwei Jahren und kann verlängert werden.

§ 9. AUSSCHLUSS
Der Vorstand kann Mitglieder aus dem Verein ausschließen, wenn das Verbleiben das Ansehen oder lebenswichtige Interessen des Vereins gefährdet ist. Das Mitglied ist vor Erklärung des Ausschlusses anzuhören. Ein ausgeschlossenes Mitglied hat das Recht innerhalb von einem Monat nach Zugang der Ausschlusserklärung schriftlich eingehend beim Vorstand Beschwerde gegen den Ausschluss einzureichen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 10. AUFLÖSUNG DES VEREINS
Im Fall der Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an den „Neue Gesellschaft für bildende Kunst e.V“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 23.03.2010 aktualisiert.
Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung gem. §71 Abs. 1 S. 4 BGB wird versichert.

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